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Stadt Zülpich

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch den Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden, Seelenpf

Der Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden in Vettweiß hat gemäß §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es für die öffentliche Wasserversorgung in seinem Versorgungsgebiet zu verwenden. 

Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus dem 1. (oberen) Grundwasserstockwerk über drei vorhandene Flachbrunnen FB 2, 3 und 4 auf den Grundstücken Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Lüxheim, Flur 6, Flurstücke 178, 275 sowie aus dem 3. (tieferen) Grundwasserstockwerk über zwei vorhandene Tiefbrunnen TB 1 und 2 auf den Grundstücken Gemarkung Lüxheim, Flur 6, Flurstücke 323 und 343.

Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 1.600.000 m³/a. Davon entfallen 90 m³/h, 1.659 m³/d und 600.000 Mio. m³/a auf die Flachbrunnen FB 2 - 4 und 240 m³/h, 5.760 m³/d und 1.000.000 m³/a auf die Tiefbrunnen TB 1 - 2. 

Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die dazugehörigen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens des Unternehmens ergeben, ist gemäß § 106 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 18.01.2021 bis zum 17.02.2021 einschließlich werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html  

Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, während der Dienststunden bei den Kommunalverwaltungen der Gemeinde Vettweiß und der Stadt Zülpich Einsicht in den Antrag und die Unterlagen in Papierform im Zeitraum vom 18.01.2021 bis einschließlich 17.02.2021 zu nehmen.

Die Einsichtnahme kann während dieses Zeitraums in der Gemeinde Vettweiß, Gereonstraße 14, Zimmer 4, 52391 Vettweiß, erfolgen.

Aufgrund der besonderen Corona-Situation ist vor der Einsichtnahme bei der Gemeinde Vettweiß die Vereinbarung eines Termins erforderlich. Ein Termin kann bei Herrn Hüvelmann, Tel.: 02424/209-107, E-Mail: phuevelmannvettweissde oder bei Frau Jöntgen, Tel.: 02424/209-109, E-Mail: sjoentgenvettweissde ausgemacht werden.

Die Einsichtnahme kann während des o.g. Zeitraums im Rathaus der Stadt Zülpich,   II. OG, Zimmer 210, Markt 21, 53909 Zülpich, während der Dienststunden:  Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr erfolgen.

Aufgrund der besonderen Corona-Situation ist vor der Einsichtnahme bei der Stadt Zülpich die Vereinbarung eines Termins erforderlich, dieser kann bei Hrn. Raimund Mohr telefonisch unter 02252-52234 vereinbart werden.

Besucherinnen und Besucher werden seitens der Gemeinde Vettweiß und der Stadt Zülpich aufgefordert, bei einem solchen persönlichen Termin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 

Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungsantrages mit den dazugehörigen Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis spätestens zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 03.03.2021, schriftlich bei der Gemeinde Vettweiß, Gereonstraße 14, 52391 Vettweiß und bei der Stadt Zülpich, Markt 21, 53909 Zülpich oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. 

Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Gemeindeverwaltung Vettweiß, die Stadtverwaltung Zülpich oder die Bezirksregierung Köln zu richten. 

Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Kommunalverwaltungen Vettweiß und Zülpich und bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54bezreg-koeln.nrwde abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Gemeinde Vettweiß oder der Stadt Zülpich unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 03.03.2021 gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Aus der Einwendung sollte zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Die Einwendung sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. 

Die Einwendungen werden dem Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden als Antragssteller sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. 

Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich zu verhandeln. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Köln, den 10.12.2020

Im Auftrag
gez.: Hülsen

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