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Stadt Zülpich

Das gilt ab 1. August für Reisende

Für die Rückreise nach Deutschland gelten besondere Regeln: Ab dem 1. August muss jeder Reiserückkehrer geimpft, genesen oder getestet sein. Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Vor einer Inlandsreise

Was ist bei Reisen innerhalb Deutschlands zu beachten?

Bei einer Inzidenz unter 100 greifen die Regelungen, die die Bundesländer in ihren jeweiligen Coronavirus-Schutzverordnungen festgelegt haben. Je nach Inzidenz und je nach Bundesland können die Regelungen daher variieren. Bevor Sie reisen – aus welchem Grund auch immer – informieren Sie sich bei dem jeweiligen Bundesland, unter welchen Bedingungen Reisen möglich ist, welche Nachweis- und Testpflichten bestehen.


Vor einer Auslandsreise

Wo kann ich mich über die Corona-Regeln meines Reiseziels informieren?

Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle  Reise- und Sicherheitshinweise (Öffnet in einem neuen Tab). Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der  Reise-App „Sicher Reisen“ (Öffnet in einem neuen Tab). Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der  Website „re-open Europa“ (Öffnet in einem neuen Tab).

Je nach Einstufung eines Reiseziels in ein Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet gelten unterschiedliche Reisewarnungen, Test-, Nachweis- und Quarantänereglungen. Welche Länder aktuell als Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser  Liste des Robert-Koch-Insituts (Öffnet in einem neuen Tab) (RKI) entnehmen. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens weltweit kann sich die Einstufung von Ländern schnell ändern.

Informationen, für welche Länder Reisewarnungen bestehen,  finden Sie beim Auswärtigen Amt (Öffnet in einem neuen Tab).


Bei der Rückreise nach Deutschland

Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland einreise?

  • Jeder, der nach Deutschland einreist und mindestens 12 Jahre alt ist, muss ab dem 1. August verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wer geimpft oder genesen ist, kann darauf bei entsprechendem Nachweis verzichten. Wer unter 12 Jahre alt ist, braucht keinen Test.
  • Das negative Testergebnis darf bei einem PCR-Test maximal 72 Stunden, bei einem Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein.
  • Für Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete gelten erweiterte Regelungen. So müssen alle Einreisenden aus einem Virusvarianten ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden alt). Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim  Auswärtigen Amt (Öffnet in einem neuen Tab) oder auf dieser  Liste des RKI (Öffnet in einem neuen Tab).

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Hochrisiko-Gebiet einreise?

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochrisiko-Gebiet aufgehalten haben, gilt: 

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die  digitale Einreiseanmeldung (Öffnet in einem neuen Tab) registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 48 Stunden), es sei denn, man ist genesen oder geimpft. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test.
  • Grundsätzlich muss sich jeder nach der Einreise unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Wer genesen oder vollständig geimpft ist, muss einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen. Dann ist eine Quarantäne nicht erforderlich.
  • Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden.
    Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen, jedoch nicht von der Quarantäne-Pflicht. Kinder unter zwölf Jahren können die Quarantäne aber fünf Tage nach Einreise beenden – auch ohne Test.
  • Alle, die in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben, müssen dies der zuständigen Behörde melden. Das hilft, neue Virusvarianten zu entdecken.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim  Auswärtigen Amt (Öffnet in einem neuen Tab) oder auf dieser  Liste des RKI (Öffnet in einem neuen Tab).

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise?

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die  digitale Einreiseanmeldung (Öffnet in einem neuen Tab) registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise immer eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden), ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus. Die Testpflicht bei Einreise besteht nicht für unter 12-Jährige.
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne auf eigene Kosten einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
  • Ausnahme: Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beenden, wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner  Internetseite (Öffnet in einem neuen Tab) bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.
  • Weitere Ausnahme: Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland herabgestuft (das heißt es wird als ein Hochrisikogebiet eingestuft). Dann gelten für die Beendigung der Quarantäne die Regelungen für Hochrisikogebiete.

Als Virusvarianten-Gebiet sind momentan unter anderem Brasilien und Südafrika deklariert. Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim  Auswärtigen Amt (Öffnet in einem neuen Tab) oder auf dieser  Liste des RKI (Öffnet in einem neuen Tab).

Weitere wichtige Informationen zu den Beschränkungen der Beförderungen und den Ausnahmen etwaiger Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten erhalten Sie auf der  Webseite des Bundesgesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab).

Nach dem Urlaub in Quarantäne? – Was ist zu beachten?

Wer in ein Urlaubsgebiet reist, das bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet (einfaches Riskogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete) eingestuft war, hat nach Rückkehr keinen Anspruch auf Entgeltzahlung oder Entschädigung in der Quarantäne. 

Anders ist es, wer aus einem Gebiet wiederkommt, dass nicht als Risikogebiet eingestuft war. Wer dann in Quarantäne muss, beispielsweise aufgrund einer Infektion, erhält für die Dauer der Quarantäne - längstens aber für sechs Wochen - vom Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohns. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet. Für die Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) liegt, welche die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Von Beginn der siebten Woche an zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter.

Quelle: Bundesregierung

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Bildnachweise

  • Bundesregierung
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