Die Sicherstellung des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen hat weiterhin oberste Priorität. Daher soll in den Angeboten der Kindertagesbetreuung die Anordnung einer Quarantäne künftig in der Regel auf den nachweislich infizierten Fall beschränkt werden.
Beim Auftreten einer Infektion bei einem Kind, einem/einer Beschäftigten oder einer Kindertagespflegeperson besteht für die betroffene Person eine 14-tägige Quarantäne gemäß § 15 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
In diesem Fall dürfen in der Regel alle anderen Personen weiterhin am Angebot teil-nehmen. Es besteht aber dann für die Kinder, nicht immunisierten Beschäftigten in der Kindertageseinrichtung und nicht immunisierten Kindertagespflegepersonen innerhalb der folgenden 14 Tage eine Testpflicht mit jeweils drei Testungen pro sieben Tagen. Die Testtage werden dabei von der Einrichtung oder Kindertagespflegeperson festgelegt. Der erste Test ist nach Auftreten des Infektionsfalls vor dem erneuten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle durchzuführen. Kinder können mittels eines Coronaschnell- oder Coronaselbsttests, nicht immunisierte Beschäftigte und nicht im-munisierte Kindertagespflegepersonen mittels Coronaschnelltest (Bürger- oder Be-schäftigtentest) getestet werden.
Die Durchführung der Selbsttests kann am Morgen des jeweiligen Betreuungstages, aber auch am jeweiligen Vorabend stattfinden, um den Eltern ein größtmögliches Maß an Flexibilität bei der Durchführung der Tests bei kleinen Kindern zu ermöglichen.
Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch die Teilnahme erfüllt.
Sofern die Kinder, die nicht immunisierten Beschäftigten der Einrichtung oder die nicht immunisierten Kindertagespflegepersonen der Testpflicht nicht nachkommen, sind sie in den folgenden 14 Tagen nach Auftreten eines Infektionsfalles von der Teilnahme auszuschließen.
Personen, die das Betreuungsangebot in den 14 Tagen nicht durchgängig besuchen, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die laufenden Testungen einzubeziehen. Auch dann ist vor der erneuten Teilnahme an dem Angebot ein Test durchzuführen.
Die Eltern haben die Durchführung der Tests schriftlich zu bestätigen. Die Versicherungen der Eltern über die jeweiligen Testungen und deren Ergebnisse sind der Einrichtungsleitung bzw. der Kindertagespflegeperson vorzulegen (s. Musterformular) und nach 14 Tagen zur Aufbewahrung zu übergeben.
In begründeten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständige Behörde dennoch eine individuelle Kontaktpersonenermittlung aufnimmt und auch Quarantä-nen für Kontaktpersonen anordnet (z. B. wenn es mehrere Fälle in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle gibt). In diesen Fällen besteht die Möglichkeit zur „Freitestung“ nach dem fünften Tag der Quarantäne mittels PCR-Test und nach dem siebten Tag mittels eines qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (vgl. https://www.pei.de/SharedDocs/Down-loads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Die Freitestung ist eigenständig beim Kinder- oder Hausarzt vorzunehmen und kostenlos.
Hinweis zu den Lieferungen der Selbsttests für Kinder
Um sicherzustellen, dass im Falle einer Infektion die erforderlichen Selbsttests in aus-reichender Menge vor Ort vorhanden sind, werden die individuellen Liefermengen für die 37. und 38. Kalenderwoche jeweils um einen Selbsttest pro Kind erhöht. Damit wird ermöglicht, einen Vorrat von einem Test je Kind und Woche für die evtl. erforderliche zusätzliche Testung anzulegen. Mit Auftritt eines Infektionsgeschehens und Nutzung dieses Vorrates kann über das automatisierte Verfahren erneut ein Sonderkontingent angefordert werden, um auf mögliche weitere Infektionsfälle vorbereitet zu sein.
Quelle: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen