Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum ist nur durch immunisierte Personen (geimpft oder genesen, wobei die Infektion durch einen bestätigten PCR-Test mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen darf) möglich (2G-Regel).
Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung). Weiterhin sind ausgenommen Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test mittels Bescheinigung offizieller Teststellen nachweisen.
Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei Zutritt zu den Einrichtungen und den Angeboten von den für diese Angebote verantwortlichen Personen, hier Übungsleiter/Trainer, zu kontrollieren. Zudem ist stichprobenartig auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Können keine Nachweise der Immunisierung vorgelegt werden, sind diese Personen vom Angebot auszuschließen (§ 4 Abs. 6 Coronaschutzverordnung).