Die Pandemie ist nicht überwunden. Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. Deshalb arbeiten Bund und Länder auch weiter bei der Eindämmung der Corona-Pandemie zusammen. Sie haben wegen der stark steigenden Infektionszahlen Einschränkungen vereinbart – für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer verantwortlich. Die 3G- und 2G-Regeln sind in vielen Bereichen verpflichtend. Die Regeln im Überblick.
In vielen Regionen Deutschlands steigen die Corona-Neuinfektionen stark an, die Belastungen in den Krankenhäusern geraten vielerorts an ihre Grenzen. Damit die Infektionszahlen wieder sinken, haben Bund und Länder am 2. Dezember angepasste Regeln beschlossen, die bundesweit einheitliche Mindeststandards markieren. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
ür alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
Die Details in den einzelnen Bereichen:
2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im Einzelhandel
Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.
Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Clubs und Diskotheken
Gibt es in einem Gebiet mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen, werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder.
Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. Für private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gilt diese Einschränkung nicht.
In Kreisen mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen können sich höchstens 50 Personen bei privaten Feiern in Innenräumen treffen. Im Außenbereich dürfen es maximal 200 Personen sein. Das gilt für Geimpfte und Genesene.
Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. In geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden.
Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden.
Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen.
Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus).
In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
Bereits am 18. November 2021 hatten sich Bund und Länder auf folgende, weiterhin geltende Maßnahmen verständigt:
Alten- und Pflegeheime
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Deshalb müssen alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Hinweis: Die Bundesländer halten es in Folge der 4. Welle und der beklagenswert hohen Zahlen bei Neuerkrankungen, behandlungsbedürftigen Fällen und Todesfällen für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen und haben den Bund in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021 gebeten, dies schnellstmöglich umzusetzen.
Regelungen am Arbeitsplatz
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.
3G-Regel im Personenverkehr
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Weitere Regelungen im Infektionsschutzgesetz
Der Deutsche Bundestag hatte bereits das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite lief mit dem 25. November aus. Das neue Infektionsschutzgesetz ermöglicht, auch weiterhin erforderliche Corona-Schutzvorkehrungen zu treffen.
Mit dem Beschluss vom 2. Dezember wird der Gesetzgeber gebeten, das Infektionsschutzgesetz nochmals um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung haben. Dazu zählen zum Beispiel zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, das Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, die Beschränkung von Ansammlungen und Einschränkungen bei Hotelübernachtungen. Darüber hinaus soll die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz über den 15. Dezember 2021 hinaus verlängert werden. Diese Maßnahmen sollen auch regional differenziert – z.B. für Landkreise - angeordnet werden können.
Quelle: Bundesregierung