Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 11/71 Zülpich „Seeterrassen“
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie der Stadt Zülpich hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 11/71 Zülpich „Seeterrassen“ gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von
kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV NRW
516) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Bekanntmachung mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie vom 26.11.2019 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren wurde.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 11/71 Zülpich „Seeterrassen“
Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans mit Begründung wird in der Zeit von
Donnerstag, den 02.01.2020
bis einschl. Montag, den 03.02.2020
im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr
ausgelegt.
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans geht aus dem beigefügten Lageplan hervor.
Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen.
Ziel der Bauleitplanung:
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der bereits in der städtebaulichen Rahmenplanung „Wassersportsee“ aus dem Jahre 2003 (Planungsgruppe Hardtberg) und im Flächennutzungsplan 2004 festgelegten Stadterweiterung der Kernstadt Zülpich in Richtung Wassersportsee geschaffen werden.
Durch die Entstehung eines Baugebietes mit einer Kapazität mit über 300 Grundstücken an diesem attraktiven Standort soll der durch das Feldhamstervorkommen bedingte, jahrelange Entwicklungsstau beim Wohnungsbau in der Kernstadt Zülpich aufgelöst werden. Vorgesehen ist eine Mischung von verschiedenen Wohnhaustypen sowie die Integration von wohngebietsverträglichen Nutzungsergänzungen wie soziale Infrastruktur und gewerbliche Einheiten.
Hinweise:
Sämtliche o. g. Unterlagen können während der frühzeitigen Beteiligung im Rathaus eingesehen werden.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Unterlagen im Internet einzusehen unter Stadt Zülpich/Startseite/Bekanntmachungen.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit alle Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (rmohrstadt-zuelpichde) vorgebracht werden.
Nach dem abschließenden Beschluss über den Bebauungsplan durch den Stadtrat (Satzungsbeschluss) erhalten die Einwender eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen.
Zur Beteiligung an der Bauleitplanung lade ich Sie herzlich ein.
Stadt Zülpich, den 02.12.2019
Ulf Hürtgen
Bürgermeister