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Stadt Zülpich

Schiedspersonen der Stadt Zülpich

Die Schiedspersonen sind vom Rat der Stadt Zülpich auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach ihrer Wahl vom Direktor des Amtsgerichts Euskirchen bestätigt worden. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.

Die Schlichtungsverhandlungen finden in den Privathäusern der Schiedspersonen statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt und zwar in den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Sieht die Staatsanwaltschaft ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welche Strafanzeige z.B. wegen Beleidigung oder einer ausgerutschten Hand erhoben hat, auf den Privatklageweg, d.h. die betroffene Person muss sich selbst an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen.

Die Stelle, von dieser notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

Solche Privatklagen sind:

Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Das Schiedsamt ist aber auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären.

Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes nicht vorgesehen, sie geschieht vielmehr freiwillig.

Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an die Schiedspersonen wenden.

Wenn Sie z.B.

  • mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche,
  • mit den Grundstücksnachbarn wegen der Höhe der Gartenhecke,
  • mit dem Handwerker von nebenan wegen der schlecht ausgeführten Rasenmäherreparatur,
  • mit dem Hauswirt wegen eines von dessen Sohn verursachten Kratzers an Ihrem Auto,
  • mit dem Kaufmann wegen der Lieferung verdorbener Lebensmittel oder
  • sich mit Ihrem Wohnungsnachbarn, der Sie beleidigt hat, streiten,

versuchen Sie es mit dem Schiedsamt, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streits mit Rechtsanwälten und Gericht denken.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch, es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Der Antrag kann den Schiedspersonen schriftlich eingereicht oder vor ihnen mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Die Schiedspersonen setzen einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, können die Schiedspersonen ein Ordnungsgeld verhängen.Vor den Schiedspersonen wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen.

Die Schiedspersonen nehmen sich Zeit und hören Ihnen genau zu, sie versuchen, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen, nämlich die überaus kurze Verfahrenszeit.

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt 10,– EURO, wird ein Vergleich geschlossen 20,– EURO. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,– EURO erhöht werden. Außerdem können auch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Schiedspersonen für die Stadt Zülpich

Jeannine Lehser
Helmut Hegner
stellv. Schiedsmann

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • klimkin auf Pixabay
  • Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS- www.schiedsamt.de
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