Beschreibung
Voraussetzungen
Abschriften und Ablichtungen
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. Personenstandsurkunden können nur durch die Standesämter beglaubigt werden bei denen der Originaleintrag vorliegt).
Vorgelegt werden muss Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstückses. Bei Schriftstücken in fremder Sprache eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.
Nicht beglaubigt werden:
- Testamente,
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheinträge,
- von Gerichten gefertigte Entscheidungen,
- Vereins- und Handelsregistersachen
- Eidesstattliche Versicherungen,
- Generalvollmachten
- ausländische Schriftstücke
Unterschriften
Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die gilt nicht für Unterschriften die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist der Personalausweis oder Reisepass erforderli