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Stadt Zülpich

Wohnberechtigungsschein

Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnberechtigungsschein – WBS) verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein (WBS-Schein) zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (landläufig auch als „Sozialwohnung“ bezeichnet). 


Antragsteller / Allgemeine Hinweise
Die Ausstellung eines WBS-Scheines ist von der Einhaltung der für den Sozialen Wohnungsbau maßgebenden Einkommensgrenze abhängig (§13 Gesetz zur Förderung u. Nutzung von Wohnraum für das Land NRW –WFNG NRW).
Auskünfte zu Einkommensgrenzen erteilt ausschließlich die ausstellende Behörde (Frau Frohn, Kreis Euskirchen s.u.)
Unterschieden wird zum einen der „allgemeine“ WBS-Schein und der „gezielte“ WBS-Schein.
Ein allgemeiner WBS-Schein berechtigt zum Bezug einer Wohnung in zulässiger Wohnungsgröße in Nordrhein-Westfalen und ist 1 Jahr lang gültig.
Der gezielte WBS-Schein berechtigt zum Bezug einer bestimmten Wohnung und kann nur bei der zuständigen Stelle beantragt werden, in dessen Bereich die gewünschte Wohnung liegt.

Grundsätzlich ist von folgenden Wohnungsgrößen auszugehen:
1 Person  -   50 m²
2 Personen  -  65 m² oder alternativ 2 Wohnräume
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnungsgröße um einen Raum bzw. um 15 m² Wohnfläche.

Erläuterungen und Hinweise

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