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Stadt Zülpich

Information über finanzielle Chancen für private Bauherren in der Zülpicher Innenstadt durch das Sanierungsgebiet „Zentrum Zülpich“:
Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Zentrum Zülpich“

Allgemeines

Für private Bauherren bedeutet die Lage im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes eine finanzielle Unterstützung bei der Modernisierung und Instandsetzung ihrer Gebäude und Grundstücke durch die erhöhte steuerliche Abschreibung der Investitionssumme. Nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetztes EStG können Herstellungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet steuerlich begünstigt werden.

Es wird auf die Bescheinigungsrichtlinien des Landes NRW zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11a des Einkommensteuergesetztes EStG in städtebaulichen Sanierungsgebieten in der Fassung vom 05.09.2019 verwiesen. Zusätzlich wird wegen der Besonderheiten des Steuerrechtes eine Beratung beim Steuerberater empfohlen. Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung sind der Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung über die Instandsetzung gem. § 177 BauGB zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Zülpich vor Beginn der baulichen Maßnahme.

Nach Prüfung der durchgeführten Maßnahmen (keine Eigenleistungen) wird für die nachgewiesenen Aufwendungen eine kostenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.

 

Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und die Bescheinigung sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen.

Entsprechende Formulare sind im Rathaus beim Team 401 und auf dieser Seite erhältlich.

Für die Abrechnung ist die auf dieser Seite zu findende Mustertabelle zu verwenden.

Welche Aufwendungen sind in Sanierungsgebieten steuerlich begünstigt?

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