Mit dem Freistellungsverfahren soll insbesondere die behördliche Kontrolltätigkeit zurückgenommen werden; gleichzeitig soll durch diese Liberalisierung auch die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn gestärkt werden. Hierdurch erwartet der Landesgesetzgeber auch eine Beschleunigung bei der Realisierung von Wohnbauvorhaben.
Das Freistellungsverfahren wird ausschließlich von der Stadtverwaltung Zülpich betreut.
Allgemeine Hinweise
Nach § 63 BauO NRW 2018 bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung folgender Bauvorhaben keiner Baugenehmigung:
1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Gebäudeklasse 1: freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
3. Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude der Nummern 1 und 2 (Garagen usw.)
Damit ein solches Bauvorhaben auch baugenehmigungsfrei gestellt ist, müssen 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
- das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und Bedarf keiner Abweichung der BauO NRW 2018,
- die Erschließung ist im Sinne des Baugesetzbuches gesichert und
- die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlage, dass ein „Einfaches Genehmigungsverfahren“ (§ 64 BauO NRW 2018) durchgeführt werden soll.
Die Nichteinhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes führt zur Genehmigungspflicht des Bauvorhabens.
Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.
Verfahrensablauf
Unter Verwendung des amtliches Vordrucks "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung" sind der Stadtverwaltung die von einem Entwurfsverfasser erstellten Bauvorlagen vorzulegen; der Entwurfsverfasser muss bauvorlageberechtigt sein; bauvorlageberechtigt ist z. B., wer die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf.
Das Freistellungsverfahren wird ausschließlich von der Stadtverwaltung Zülpich betreut. Ihre Anzeige sollte daher dieser unmittelbar zugeleitet oder bei ihr abgegeben werden.
Folgende Bauvorlagen sind dem vorgenannten Vordruck - 1fach - beizufügen:
- Lageplan
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik.
- Statik und Wärmeschutznachweis (sind spätestens bei Baubeginn vorzulegen)
- (Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck)
Der Vordruck ist vom Bauherrn und dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben.
Die Verwaltung hat innerhalb von einem Monat schriftlich zu erklären, wenn sie ein Baugenehmigungsverfahren für erforderlich hält. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinde bei ihrer Entscheidung keine Prüf- und Auskunftspflicht über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens obliegt, d. h. sie ist nicht verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung zu begründen.
So weit die Verwaltung dem Bauherrn mitteilt, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich ist, so hat der Bauherr nicht nur vor Baubeginn, sondern auch während der Bauphase sowie nach der Baufertigstellung eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Auf das hierzu vorbereitete Merkblatt wird verwiesen.
Sollte die Verwaltung ein Genehmigungsverfahren für notwendig erachten, so hat der Bauherr zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens die Möglichkeit, auf dem vorgenannten Vordruck auf Blatt 1 die entsprechende Position mit "ja" anzukreuzen. In diesem Fall sind dann die Bauvorlagen, Unterlagen und Nachweise, die als Bauantrag im Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 weiterbehandelt werden sollen, in der in Absatz 2 des Vordrucks angegebenen Anzahl einzureichen.
Im Übrigen hat der Bauherr immer das Wahlrecht zu entscheiden, dass trotz Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen ein "Einfaches Genehmigungsverfahren" zu beantragen. In diesem Fall ist dann der entsprechende Antragsvordruck "Einfaches Baugenehmigungsverfahren/Antrag auf Vorbescheid" zu verwenden.
Weitere Informationen können Sie dem § 63 BauO NRW 2018 entnehmen.
Kosten
Die Kosten für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren betragen generell 50,00 €.
Ihre Ansprechpartner
Kontakt
Ort
Jan Rohloff
Raum 219
Rathaus Zülpich
Markt 21
53909 Zülpich
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Ort
Jonah Kehren
Raum 219
Rathaus Zülpich
Markt 21
53909 Zülpich
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Ort
Angela Stricker
Raum 208
Rathaus Zülpich
Markt 21
53909 Zülpich