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Stadt Zülpich

Vereinfachter Nachweis für Spenden zur Berücksichtigung in der Steuererklärung

(§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)

Vereinfachter Nachweis für Spenden zur Berücksichtigung in der Steuererklärung

 (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV) (Öffnet in einem neuen Tab)

Spenden an z. B. eine inländische, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Dienststelle (somit auch Spenden an die Stadt Zülpich) können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. 

Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich eine förmliche Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, die umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt wird.

Unter anderem ist jedoch für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise bis zur Höhe von 300 € (bis 2020: 200 €) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gegenüber dem Finanzamt ausreichend. 

Das heißt, dass in diesen Fällen ein Kontoauszug, ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg als Nachweis genügt.

Erforderlich ist hier nur, dass aus der Buchungsbestätigung Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Spendenden und des Spendenempfängers, der zugewendete Betrag, der Buchungstag sowie ein entsprechender Verwendungszweck, der deutlich macht, dass es sich um eine Spende handelt und welchem Zweck die Spende dient (z.B. Spende für „Zülpich hält zusammen“, Spende für Jugendarbeit o.ä.).

Für Spenden über 300 € stellt die Stadt Zülpich unaufgefordert Zuwendungsbestätigungen aus, sofern die vollständige Anschrift vorliegt. 

Siehe hierzu auch die Seiten der Finanzverwaltung, z. B. unter  https://www.finanzverwaltung.nrw.de/spenden (Öffnet in einem neuen Tab).

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