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Stadt Zülpich

Sauberkeit ist meistens Anliegersache

Das Ortsrecht der Stadt Zülpich regelt, wo im Stadtgebiet Anlieger für die Straßenreinigung verantwortlich sind. Das städtische Servicebüro für Steuern und Gebühren erläutert die genauen Regelungen.

Laut Ortsrecht der Stadt Zülpich sind die Anlieger in weiten Teilen des Stadtgebietes für die Reinigung von Gehwegen und Straßen verantwortlich.

Eine saubere Stadt und saubere Dörfer wünscht sich jeder. Mit diesem Auftrag sind die Mitarbeiter des Baubetriebshofes der Stadt Zülpich tagtäglich im Einsatz. Sie sorgen für Sauberkeit und Sicherheit und damit auch für mehr Lebensqualität in vielen öffentlichen Bereichen. Es gibt jedoch auch Bereiche im Stadtgebiet, für deren Reinigung die Anlieger beziehungsweise die Grundstückseigentümer verantwortlich sind. Mit den nachfolgenden Informationen möchte das Servicebüro für Steuern und Gebühren auf die Pflichten im Zusammenhang mit der Straßenreinigung aufmerksam machen:


  • Gesetzliche Grundlage: Die Übertragung und der Umfang der Straßenreinigungspflicht ergeben sich aus den §§ 2 und 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Zülpich. Die Satzung ist  hier (Öffnet in einem neuen Tab) zu finden.
  • Wer ist zur Straßenreinigung verpflichtet? Die Reinigung der im Straßenverzeichnis (Anlage 1 der Satzung) besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen – mit Ausnahme der überörtlichen Verkehrsstraßen und Geschäftsstraßen – ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
    Die Reinigung der Gehwege im Stadtgebiet ist grundsätzlich auf die Eigentümer übertragen.
    Der festgelegte Umfang und Zeitraum der Reinigung ergibt sich aus Anlage 2 zur Satzung.
  • Wie muss die Straßenreinigung durchgeführt werden?
    Fahrbahnen: Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Straßenmitte zu reinigen. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
    Gehwege: Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkedosen oder -flaschen usw.) oder die einfach durch die Natur (z.B. Moos, Laub, Unkraut, Gras usw.) bedingt sind.
    Laub muss immer dann umgehend beseitigt werden, wenn es z.B. bei Nässe zu Rutschgefahr führen könnte.
    Der durch die Säuberung entstandene Kehricht ist unverzüglich über den Restmüll zu entsorgen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Verunreinigungen bzw. Kehricht in die vorhandenen Kanaleinläufe gelangt.
  • Wann muss Straßenreinigung durchgeführt werden? Die auf die Anlieger übertragene Straßenreinigung muss einmal wöchentlich bis spätestens samstags, 19:00 Uhr erfolgen.
  • Was passiert, wenn die Straßenreinigung nicht durchgeführt wird? Wer die Straßenreinigung nicht durchführt, handelt ordnungswidrig!
    Bei der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit wird dies durch die Stadt Zülpich mit einem Bußgeld geahndet. Gegebenenfalls kann die Reinigung durch weitere Zwangsmittel (Ersatzvornahme) herbeigeführt werden. Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Rückfragen zu diesem Thema können während der Servicezeiten an die zuständige Sachbearbeiterin im Servicebüro für Steuern und Gebühren gerichtet werden: Frau Schwecht, Tel: 02252 52-238, E-Mail:  fschwechtstadt-zuelpichde.

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  • Mauricio Monteiro Franca auf Pixabay
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