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Stadt Zülpich

Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW

Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) führt von März bis Dezember 2022 im Stadtgebiet Zülpich Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durch.

Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) in Krefeld, ein Landesbetrieb im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW, wird im Sinne des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.

Zeitraum März – Dezember 2022
Kreis Euskirchen
Stadt/Gemeinde Zülpich

Die mit den Untersuchungen Beauftragten sind im Rahmen des § 6 des Geologiedatengesetzes befugt, zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme für das Land Nordrhein-Westfalen Grundstücke zu betreten und die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen. Ebenso steht ihr/ihm der Zutritt zu allen Standorten geologischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und Einrichtungen für Bohrungen sowie zu Steinbrüchen, Kiesgruben und sonstigen der Nutzung des geologischen Untergrundes dienenden Betrieben offen. Darüber hinaus finden sich weitere Regelungen zum betreten von Grundstücken im Landesbodenschutzgesetz NRW (LbodSchG §3 und §14), im Landesforstgesetz NRW (LfoG § 60) und im Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW §§57 und 73). Die Beauftragten des GD NRW legitimieren sich durch Dienstausweise oder Begleitschreiben.

Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.*) Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige Unterlagen für viele Aufgaben, z.B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl), im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.

Im Rahmen der Kartierungen sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Die Beauftragten des Geologischen Dienstes NRW werden auf die landwirtschaftlichen Belange und die derzeitige Nutzung der Grundstücke weitgehend Rücksicht nehmen.

Es wird gebeten, die Beauftragten des Geologischen Dienstes NRW bei ihren Aufgaben zu unterstützen.


*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IIIB-335-8583 – u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997).

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