Antworten auf häufig gestellte Fragen:
- Wo finde ich den Bogen für die Erhebung der Bautätigkeitsstatistik?
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online zur Verfügung. - Mein Nachbar baut, darf er das? Warum wurde eine Baugenehmigung erteilt, ohne mich zu beteiligen?
Der Nachbar darf bauen, wenn er ein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 62 oder § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ausführt oder eine Baugenehmigung besitzt. Genehmigungsfreie Vorhaben sind unter anderem ein Gebäude bis zu 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, eine Einfriedung, nicht überdachte Stellplätze, ein Wasserbecken bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – unter anderem Abstandflächen – zu beachten und einzuhalten. Besitzt der Nachbar eine Baugenehmigung muss er dieses bei Durchführung der Bauarbeiten durch ein sichtbar angebrachtes Baustellenschild (roter Punkt) dokumentieren.
Ich möchte
- ein Gartenhaus aufstellen
- einen Stellplatz oder ein Carport errichten
- mein Dachgeschoss ausbauen
- eine Terrassenüberdeckung beziehungsweise einen Wintergarten errichten
- eine Einfriedung in Form einer Mauer beziehungsweise eines Zaunes bauen
- eine Werbeanlage anbringen
Darf ich das und was muss ich beachten?
Bevor Sie eine bauliche Maßnahme ausführen, sollten Sie grundsätzlich erst mit einem unserer Ansprechpartner sprechen, um sich gegebenenfalls Kosten und Ärger zu ersparen. In § 60 der Landesbauordnung ist festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Hiervon ausgenommen sein können die in § 62 der Landesbauordnung aufgeführten verfahrensfreien Vorhaben; dieses gilt jedoch nicht generell. Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, so dass die Verfahrensfreiheit sehr häufig durch diese eingeschränkt ist.
Gartenhaus
Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sind verfahrensfrei, wenn sie einen Abstand von mind. 3,0 m zur Nachbargrenze einhalten. Hierunter fällt das typische Gartenhaus zur Unterbringung von Gerätschaften oder Lagerung von Gartenartikeln. Bei der Planung sind die Abstandflächenvorschriften zu beachten; Bebauungspläne könnten Bebauungen im Gartenbereich ausschließen! In jedem Fall sollte mit dem zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden, ob gegen ein Gartenhaus mit gelegentlichen Aufenthalt darin Bedenken bestehen. Gartenhäuser, die für den regelmäßigen Aufenthalt vorgesehen sind, oder die größer als 75 m³ sind, bedürfen einer Genehmigung.
Stellplätze oder Carports
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m² sind verfahrensfrei. Nicht überdachte Stellplätze sind bis zur Größe von 100 m² verfahrensfrei. Sie könnten jedoch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sein.
Die Anzahl der Herzustellenden Parkplätze ist durch die Stellplatzsatzung der Stadt Zülpich geregelt.
Stellplatzsatzung der Stadt Zülpich
Dachgeschossausbau
Der Dachgeschossausbau bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. In der Regel liegt hier eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens vor. Brand- und Schallschutzvorschriften sowie sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sind zu beachten.
Terrassenüberdeckung oder Wintergarten
Entgegen allgemeiner Meinung sind Terrassenüberdeckungen und Wintergärten in Abhängigkeit zur jeweiligen Situation (Größe, Lage, Gebäudeklasse) genehmigungspflichtig.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis 4,50 m und Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze sind genehmigungsfrei.
Sie könnten jedoch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sein.
Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes
Nach der Bauordnung sind Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind. Zudem ist zu beachten, dass Einfriedungen in der Regel auf der Grenze errichtet werden; es ist deshalb eine Einigung mit dem Nachbarn sinnvoll, da dieser ansonsten im Rahmen des privaten Nachbarschutzrechts Abwehransprüche haben könnte.
Sind keine Festsetzungen (z.B. durch einen Bebauungsplan) für Einfriedungen vorhanden, müssen sich diese Einfriedungen in die vorhandene Bebauung zwingen einfügen bzw. ortsüblich sein. Ist gem. §35 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) keine Ortsüblichkeit festzustellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung zu erschaffen.
Werbeanlagen
Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m² sind genehmigungsfrei. Einschränkungen können hier gegeben sein durch Satzungen oder den Denkmalschutz. Zudem ist denkbar, dass der Standort (z.B. auf Pfosten an einer öffentlichen Verkehrsfläche) oder die Ausführung (z.B. Dauerblinklicht) eine Genehmigung erforderlich machen.
Ich möchte ein Geschäft eröffnen beziehungsweise ein Gewerbe anmelden. Darf ich das in diesem Gebäude? Was muss ich beachten?
Bevor Sie sich für einen Standort beziehungsweise Räumlichkeiten für Ihr Geschäft/Gewerbe entscheiden, sollten Sie sich vom Eigentümer zunächst anhand der Baugenehmigung und der Genehmigungspläne die genehmigte Nutzung für die Räume, die Sie nutzen wollen, zeigen und kopieren lassen. Sollten die Pläne nicht mehr vorliegen, können Sie mit Vollmacht des Eigentümers Einsicht in die Bauakte des Bauamtes nehmen und die entsprechenden Unterlagen kopieren.
Mit den Kopien der Unterlagen sollten Sie dann grundsätzlich den für diesen Standort zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsicht aufsuchen, um die baurechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens prüfen zu lassen. Hierdurch können Sie sich Ärger und Kosten ersparen.
Häufigstes Problem ist die Art der Nutzung, das heißt, darf das Geschäft/Gewerbe in dem Gebäude betrieben werden. Dieses ist u.a. abhängig vom Gebiet, da z.B. in einem Wohngebiet andere Zulässigkeitskriterien gelten als zum Beispiel in einem Gewerbegebiet.
Des Weiteren stellt sich die Frage nach dem genehmigten Bestand, das heißt, was ist ursprünglich genehmigt worden. Hierbei ist es bei späteren Verfahren unerheblich, wenn Sie sich darauf berufen, es war schon ein Ladenlokal da, wenn im gesamten Gebäude nur Wohnungen genehmigt waren. Weitere Probleme ergeben sich gegebenenfalls hinsichtlich von Wohnraumzweckentfremdung, des Stellplatznachweises, des Brand- und Schallschutzes, und so weiter. Größere Werbeanlagen müssten gegebenenfalls auch genehmigt werden.
Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie beraten und Ihnen sagen, ob und welche Unterlagen Sie beibringen müssen.
Für die Gewerbeanmeldung sowie vielleicht erforderlicher Konzession ist das Ordnungsamt zuständig.
Muss ich den Baulärm und die anderen Belästigungen durch die Baustelle einfach so hinnehmen?
Jede Baustelle verursacht Beeinträchtigungen für ihre Umgebung. Die Bauleitung ist gehalten und in der Regel im Eigeninteresse bemüht, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Jeder Bauleiter ist deshalb auch daran interessiert, die lärmintensiven Arbeiten so schnell wie möglich abzuschließen.
Lärmintensive Abbruch- und Bauarbeiten dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) durchgehend von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Während der Bauphase sind wirksame Maßnahmen zum Beispiel hinsichtlich der Lärm- und Staubentwicklung vorzunehmen.
Wenn die Belästigungen durch eine Baustelle über das zumutbare Maß hinausgehen, können Sie sich an das Ordnungsamt wenden.
Bevor Sie oben genannten Ansprechpartner in Anspruch nehmen, sollten Sie sich deutlich machen, dass ein Bauvorhaben ohne Lärm und Staub nicht realisiert werden kann und dass bei Ihrer eigenen Baustelle oder dem Neubau Ihrer Wohnung auch Belästigungen angefallen sind oder anfallen würden.